AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines

Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen von moser brennstoffe AG gelten die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, sofern keine davon abweichenden Vereinbarungen getroffen worden sind.

2. Menge

Die umstehend genannte Menge entspricht den Angaben des Kunden. Kann aus vom Kunden zu vertretenden Gründen weniger geliefert werden, behalten wir uns vor, einen höheren Einheitspreis entsprechend unseren üblichen Mengenabstufungen zu berechnen. Ziff. 11 bleibt vorbehalten.

Massgebend für die Rechnungsstellung ist:

a) bei Tankwagenlieferungen die durch die amtliche geeichte Massvorrichtung angezeigte Menge, umgerechnet auf 15°C,

b) bei Bahnlieferungen das am Verladeort bzw. der Abgangsstation bahnamtlich festgestellte Gewicht. Reklamationen über Gewichtsdifferenzen, sind bei der Empfangsstation anzubringen. Die von uns bereitgestellten Kesselwagen sind innerhalb von 24 Stunden nach Eintreffen zu entleeren. Nach Ablauf dieser Frist wird moser brennstoffe AG die jeweils anfallenden Kesselwagenmieten an den Käufer weiterzubelasten

c) bei allen übrigen Lieferungen gelten die am Abgangslager laut Lieferschein festgestellte Menge.

Die umstehend genannte Menge darf von uns bis zu 10% unter- oder überschritten werden, ohne dass dem Käufer deswegen Ansprüche auf Restlieferung oder Rücknahme zustehen.

3. Abladestellen

Wenn nicht ausdrücklich anders vermerkt, versteht sich die bestellte Menge für den Ablad in einen einzigen Behälter. Sollte sich nachträglich herausstellen, dass die bestellte Menge in verschiedene Behälter verteilt werden muss, behalten wir uns vor, die Einheitspreise entsprechend den einzelnen Ablademengen und unseren üblichen Mengenabstufungen zu berechnen.

4. Zufahrts- und Ablademöglichkeiten

Sofern nicht ausdrücklich anders festgehalten, wird angenommen, dass Zufahrts- und Ablademöglichkeiten nicht erschwert sind. Sollten diesbezüglich zusätzliche Kosten entstehen (Aufteilung der Lieferung in Teillieferungen mit kleineren Fahrzeuginhalten, extralange Schlauchleitungen von mehr als 60 m usw.) behalten wir uns vor, den Mehraufwand in Rechnung zu stellen.

5. Teillieferungen und Lieferzeitpunkt

Unter der Voraussetzung, dass dem Kunden keinerlei Nachteile entstehen, sind wir berechtigt, beginnend ab dem vereinbarten Liefertermin, die Ware in mehreren Teilmengen abzuliefern. Der vereinbarte Lieferzeitpunkt ist eine ungefähre Angabe, welche je nach Transport- und Nachschubverhältnissen den branchenüblichen Schwankungen unterliegt.

6. Zoll- und Steuervorschriften

Die Ware wird von uns verzollt geliefert. Der Käufer ist der Zollverwaltung und uns gegenüber dafür haftbar, dass die Ware nur gemäss der zollamtlichen Zweckbestimmung verwendet wird. Verwendet der Käufer die gelieferte Ware zu anderen als den angegebenen Zwecken, so haftet er uns gegenüber für Nachforderungen der zuständigen Behörden.

7. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung sämtlicher, auch künftiger Forderungen einschliesslich des zu unseren Gunsten bestehendenden Saldos bei laufenden Rechnungen, unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt erlischt weder durch Verbindung, Vermischung noch durch Verarbeitung, vielmehr erwerben wir hiermit Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung.

8. Preisänderungen

Wenn vor der Lieferung in- und/oder ausländische Frachtkosten, Zoll-, Grenz- oder andere öffentliche Abgaben erhöht werden und/oder behördliche Massnahmen Verteuerungen verursachen, werden diese von uns zum ursprünglich vereinbarten Preis hinzugeschlagen, ohne dass der Käufer das Recht hat, von diesem Vertrag zurückzutreten. Diese Bestimmung gilt insbesondere auch bei Terminverkäufen.

9. Terminverkäufe

Warenverkäufe auf Termin werden von uns durch entsprechende Terminkontrakte mit unseren Lieferanten abgesichert. Daher liegen Gewinnchance und Verlustrisiko aus Veränderungen des Warenpreises zwischen dem Tag des Abschlusses des Terminkontraktes und der Auslieferung der Ware allein beim Käufer. Die Bestimmungen gemäss Ziffern 8 und 14 bleiben vorbehalten.

10. Garantieleistung für Kaufpreis

Als Folge unserer Vorleistung behalten wir uns vor, vom Kunden vor Ablieferung der Ware eine Garantie für die Kaufpreiszahlung zu verlangen; die Art der Garantieleistung kann von uns bestimmt werden.

11. Annahmeverzug

Falls der Kunde die Ware nicht oder nur teilweise abnimmt, sind wir berechtigt, jederzeit durch Zustellung einer entsprechenden Erklärung:

entweder vom Vertrag zurückzutreten oder dessen Erfüllung zu suspendieren; vorbehalten bleibt die Einforderung des aus dem Annahmeverzug und den Vertragsrücktritten bzw. Suspendierungen uns erwachsenen Schadens (Lagergelder, Zinsverluste, Zusatztransporte, usw.),

oder die Ware gemäss Art. 92 OR zu hinterlegen und dem Kunden in Rechnung zu stellen; die Hinterlegungsgebühren und allfällige Gerichtskosten gehen ebenfalls zu Lasten des Kunden.

12. Zahlungstermin und Zahlungsverzug

Ohne andere Absprache hat die Zahlung innert 10 Tagen nach Rechnungsstellung zu erfolgen. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir ohne besondere Fristansetzung berechtigt, pro Mahnung SFr. 10.– und Verzugszins von 6 % ab Verfalldatum zu berechnen.

13. Mängelrüge

Handelsüblich zulässige Schwankungen in Beschaffenheit und Aussehen der Ware berechtigen nicht zur Mängelrüge. Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Empfang der Ware und vor deren Verwendung schriftlich geltend gemacht werden. Für mangelhafte Ware leisten wir in der Weise Gewähr, dass wir mängelfreie Ware nachliefern. Jede weitergehende Gewährleistungspflicht ist wegbedungen.

14. Fälle höherer Gewalt

Treten politische, militärische oder andere ausserhalb unseres geschäftlichen Einflussbereiches liegende Ereignisse (Kriege, Streik, Liefersperren und dergleichen) ein, so sind wir berechtigt, Menge, Preis und Liefertermin den veränderten Verhältnissen anzupassen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Käufer irgendwelche Schadenersatzansprüche zustehen. Diese Bestimmung gilt insbesondere auch bei Terminverkäufen.

15. Gerichtsstand

Als Gerichtsstand gilt für alle Streitigkeiten aus unseren Lieferverträgen für beide Parteien, der Hauptsitz unserer Firma in Münsingen. Der Kunde verzichtet somit ausdrücklich auf seinen persönlichen Gerichtsstand.

16. Änderungen der allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen

Nur von uns schriftlich bestätigte Änderungen sind rechtsverbindlich.


Stand: Oktober, 2009.

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